im Rahmen der Bundesnotbremse gelten derzeit einheitlich bestimmte Regelungen. Ausschlaggebend für alle Regelungen ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Regelung der Inzidenz >100 gelten ab Überschreitung des Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen („Bundes-Notbremse“ nach Bundes Infektionsschutzgesetz) [Grundlage: §16 CoronaSchVO].